Satzung des TSV Gomaringen vom 19.3.2010

Satzung des Turn- und Sportvereins Gomaringen 1951 e.V.

§1

  1. der Verein führt den Namen:
    Turn- und Sportverein Gomaringen 1951 e.V.
    In abgekürzter Form „TSV Gomaringen“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gomaringen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen eingetragen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    a. Zweck des Vereins ist „Die Förderung des Sports“
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Errichtung von Sportanlagen.
    b. Parteipolitische, konfessionelle oder rassistische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§5

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. dessen Satzungen er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§6

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Jugendlichen (14-18 Jahre alt)und Schüler und Schülerinnen (unter 14 Jahren). Über das schriftliche Aufnahmeersuchen entscheidet der Hauptausschuss. Mit dem vollendeten 16.Lebensjahr erhalten die Jugendlichen Wahl- und Stimmfähigkeit in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Die Wahl in den Hauptausschuss setzt das vollendete 18. Lebensjahr und eine seit mindestens einem Jahr bestehende Mitgliedschaft voraus.

§7

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Mitglieder, die dem Verein ununterbrochen 25 Jahre angehören, wird die silberne Ehrennadel des Vereins mit Urkunde verliehen.

Mitglieder, die dem Verein ununterbrochen 40 Jahre angehören, wird die goldene Ehrennadel des Vereins mit Urkunde verliehen.

Bei einem Lebensalter von 60 Jahren, und ununterbrochener Mitgliedschaft von 25 Jahren, wird ein Mitglied im Beitragssatz auf den Jugendbeitrag zurückgestuft.

Außerdem kann der Hauptausschuss Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen oder ihnen die silberne oder goldene Ehrennadel des Vereins verleihen, wenn sie sich um die Förderung des Vereins im Allgemeinen verdient gemacht haben.

§8

Die Mitgliedschaft endet:

a. durch den Tod
b. durch den freiwilligen Austritt
c. durch den Ausschluss (siehe §§ 9 und 14)
d. durch Auflösung des Vereins.

Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft hört sofort jedes Recht dem Verein gegenüber auf. Der freiwillige Austritt kann, abgesehen von einem Ortswechsel (Wegzug) nur auf Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden und ist dem Ausschuss 8 Tage vor Jahresablauf schriftlich anzuzeigen. Der Austretende hat die fälligen Beiträge noch voll zu bezahlen. In Ausnahmefällen kann auf die Eintreibung der Beiträge durch Beschluss des Ausschusses verzichtet werden.

§9

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Hauptausschuss beschlossen werden:

  1. wenn es seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung nicht entrichtet hat.
  2. bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinszwecke und die Vereinssatzung.
  3. wenn es sich den Anordnungen des Hauptausschusses oder eines seiner Vertreter geflissentlich widersetzt.
  4. wegen unehrenhaften Betragens und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Für einen solchen Beschluss des Hauptausschusses müssen mindestens 2/3 seiner Mitglieder gestimmt haben. Gegen die Entscheidung des Hauptausschusses ist Berufung an die Hauptversammlung zulässig. Dies ist innerhalb 14 Tagen vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an den Ersten Vorsitzenden mit schriftlicher Zustimmung von mindestens sechs Vereinsmitgliedern schriftlich einzureichen. Der Auszuschließende ist über seine Rechte zu belehren.

§10

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, Umlagen, und außerordentliche Beiträge werden durch die Hauptversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres im Voraus an den Verein zu bezahlen oder bis zum 30. Juni für das gesamte Kalenderjahr.

§11

Die Organe des Vereins sind:
a. die Hauptversammlung
b. der Hauptausschuss
c. der Vorstand

Diese Organe verwalten die Angelegenheiten des Vereins.

§12

Der Hauptausschuss besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassier
  5. dem Gesamt-Jugendleiter oder seinem Stellvertreter
  6. den Beisitzern (z.Zt. 10 Personen)
  7. den Leitern der einzelnen Abteilungen oder deren Stellvertretern

Die Mitglieder des Hauptausschusses Ziffer 1-6 werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Dabei gilt folgende Regelung:
Der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und fünf Beisitzer werden in geraden Kalenderjahren,
der 2. Vorsitzende, der Kassier, der Gesamt-Jugendleiter und sein Stellvertreter und fünf Beisitzer in ungeraden Kalenderjahren gewählt.
Die Zahl der Beisitzer kann von der Hauptversammlung geändert werden.
Mit dieser Regelung soll gewährleistet sein, dass immer eine geschäftsfähige Vereinsführung vorhanden ist.

§13

Die dem Hauptausschuss angehörenden Abteilungsleiter werden von ihren Abteilungen gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt. In Abwesenheit kann nur gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung des Bewerbers vorliegt, aus der hervorgeht, dass er bereit ist, zu kandidieren und im Falle einer Wahl das Amt anzunehmen. Für alle Wahlen gilt bei der Stimmauszählung folgende Regelung: Stimmenthaltungen werden nicht gewertet, jedoch vermerkt.

§14

Dem Hauptausschuss obliegt die Leitung der inneren Angelegenheiten des Vereins.
Der Hauptausschuss hat die Versammlungen des Vereins zu berufen, die laufenden Geschäfte zu regeln, etwaige Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zu schlichten, die in den Verhandlungen gefassten Beschlüsse zur Durchführung zu bringen und die Einhaltung der Satzung durch alle Mitglieder zu wahren. Der Hauptausschuss kann einen ehrenamtlich tätigen Geschäftsführer ernennen, diesem Aufgaben zur Erledigung übertragen und ihn jederzeit wieder abberufen.
Der Hauptausschuss kann aus seiner Mitte heraus einzelne Fachausschüsse bilden.
Bei Verstößen gegen die Vereinssatzung oder Anordnungen des Hauptausschusses ist dieser berechtigt, entsprechende Maßnahmen gegen Vereinsangehörige zu verhängen. Der Hauptausschuss kann Ehrenmitglieder nach §7 ernennen. Der Hauptausschuss hat über Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder zu entscheiden. Der Hauptausschuss entscheidet über Stundung und Erlass von Beiträgen. Der Hauptausschuss entscheidet außer bei Ausschluss von Mitgliedern durch Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über diesen kann jedoch auf Antrag in der nächsten Hauptausschuss-Sitzung nochmals abgestimmt werden. Der Hauptausschuss ist der Hauptversammlung verantwortlich. Über sämtliche Sitzungen des Hauptausschusses, die vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden geleitet werden, sind Niederschriften zu führen.

§15

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt: Der 2. Vorsitzende ist nur im Falle der Verhinderung des 1.Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

§16

Der Schriftführer hat den der Hauptversammlung vorzulegenden Jahresbericht zu geben. Die Hauptausschussmitglieder sind verpflichtet ihm hierzu die notwendigen Unterlagen zu geben. Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Niederschriften über die Sitzungen des Hauptausschusses und der Versammlung. Diese Niederschriften sind von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§17

Der Kassier hat die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. Er hat für die Einziehung der Mitgliederbeiträge zu sorgen, die Kasse zu verwalten, die Zahlungen auf Anweisung des 1.Vorsitzenden zu leisten und über die Kassenverwaltung dem Verein Rechnung abzulegen. Alljährlich hat eine Prüfung der Kasse stattzufinden.
Das Nähere hierüber bestimmt der Hauptausschuss. Außerordentliche Kassenprüfungen kann der 1. Vorsitzende jederzeit vornehmen. Sofern die Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vereinskassier.

§18

Die Abteilungsleiter haben den in ihr Gebiet fallenden Sportbetrieb zu leiten, ihnen obliegt die Aufstellung der Mannschaften, Meldung der Wettkämpfer und die Erledigung der sonst in ihr Gebiet fallenden Arbeiten.

§19

Scheidet ein Vereinsmitglied aus, so hat es die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände sofort dem 1. Vorsitzenden, bzw. den Abteilungsleitern auszuhändigen.

§20

Alljährlich im ersten Quartal findet eine Hauptversammlung statt. Außerdem steht es jedoch dem 1.Vorsitzenden frei, außerordentliche Hauptversammlungen zu berufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Hauptausschuss solche beschließt, oder wenn wenigstens ein Viertel der stimmfähigen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Verhandlungsgegenständen eine solche schriftlich beantragt. Die Einberufung hat innerhalb drei Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.

§21

Die Hauptversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2.Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig, wenn sie durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung im Gemeindeboten oder der Tagespresse bekanntgemacht wurde. Die Bekanntgabe des Zeitpunktes muss mindestens vierzehn Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung geschehen.

Die Tagesordnung hat die Berichte des Vorsitzenden, des Schriftführers, des Kassierers, der Abteilungsleiter, der Jugendleiter, der Kassenprüfer, Wahl der Kassenprüfer, die Entlastung des Hauptausschusses und der Kassenprüfer vorzusehen. Anträge für die Hauptversammlung sind mindestens sieben Tage vor der Abhaltung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

Die Tagesordnung muss mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung bekanntgegeben werden. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge) können nur durch Unterstützung von Zwei-Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen. Auch diese Anträge sind schriftlich einzureichen.

§22

Der Hauptversammlung steht zu:

  1. Genehmigung des Jahresberichtes
  2. Genehmigung des Kassenberichtes
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Hauptausschusses
  5. Festsetzung der Jahresbeiträge
  6. Abänderung der Satzung
  7. Beschlussfassung über Anträge des Hauptausschusses oder einzelner Mitglieder, sowie über eingelaufene Beschwerden.
  8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereines
  9. Wahl der Kassenprüfer
  10. Bestätigung der Abteilungsleiter und der Jugendleiter

§23

Sämtliche Beschlüsse werden, mit Ausnahme der auf Abänderung der Satzungen, Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereines gerichteten, durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmfähigen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Abänderung der Satzung mit Ausnahme der §§2 und 23 kann nur durch Mehrheit der erschienenen Mitglieder, die Auflösung nur durch eine Mehrheit von Zwei-Drittel der sämtlichen Mitglieder beschlossen werden.

Zur Abänderung des Vereinszweckes (§2) und des §23 ist die Zustimmung aller stimmfähigen Vereinsmitglieder nötig und diese ist nötigenfalls schriftlich einzuholen (§32 und §33 des BGB).
Gewählt wird mittels Stimmzettel durch unbedingte Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Erhält keines der erschienenen gewählten Mitglieder die unbedingte Stimmenmehrheit, so findet unter den beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wird für einen Posten nur ein Vorschlag gemacht, so kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt.

§24

Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden, Veranstaltungen, etc. mitgebrachten Gegenstände, Bargeldbeträge und Kleidungsstücke.

§25

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gomaringen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §1 dieser Satzung zu verwenden hat.

§26

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Gomaringen, den 19. März 2010