Neufassung der Satzung zum 24.7.2020

Satzung des Turn- und Sportvereins Gomaringen 1951 e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen:

Turn- und Sportverein Gomaringen 1951 e.V.

In abgekürzter Form „TSV Gomaringen“

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Gomaringen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. dessen Satzungen er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder

§2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist „Die Förderung des Sports“

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Errichtung von Sportanlagen.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.3 Parteipolitische, konfessionelle oder ethnische Ziele dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6 Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für satzungsgemäße Tätigkeiten eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand weiterhin ermächtigt, im Rahmen des Haushalts hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.

§3 Mitgliedschaft

3.1 Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Jugendlichen (14-18 Jahre alt) und Schüler und Schülerinnen (unter 14 Jahren).

Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv im Verein tätig.
Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins ohne sich am Sport zu beteiligen.

Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht oder durch langjährige Treue ausgezeichnet haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Bei einem Lebensalter von 60 Jahren, und ununterbrochener Mitgliedschaft von 25 Jahren, wird ein Mitglied im Beitragssatz auf den Jugendbeitrag zurückgestuft.

3.2 Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich u.a. damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


4.1 Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

4.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

4.3 Mit dem vollendeten 16.Lebensjahr erhalten die Jugendlichen Wahl- und Stimmfähigkeit in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Die Wahl in den Hauptausschuss setzt das vollendete 18. Lebensjahr und eine seit mindestens einem Jahr bestehende Mitgliedschaft voraus.

4.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind(z.B. Beendigung der Schulausbildung, Studium, etc.)

4.5 Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 4.4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§5 Mitgliedsbeiträge

5.1 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, Umlagen, und außerordentliche Beiträge werden durch die Hauptversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des zweiten Quartals für das gesamte Kalenderjahr an den Verein zu bezahlen.

5.2 Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen des Hauptvereins befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

5.3 Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als Erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch den freiwilligen Austritt
2. durch den Ausschluss (siehe §§ 6.2)
3. durch den Tod

Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft hört sofort jedes Recht dem Verein gegenüber auf.

6.1 Der freiwillige Austritt kann, abgesehen von einem Ortswechsel (Wegzug) nur auf Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden und ist dem Ausschuss 8 Tage vor Jahresablauf schriftlich anzuzeigen. Der Austretende hat die fälligen Beiträge noch voll zu bezahlen. In Ausnahmefällen kann auf die Eintreibung der Beiträge durch Beschluss des Ausschusses verzichtet werden.


6.2 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Hauptausschuss beschlossen werden:

1. wenn es seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung nicht entrichtet hat.
2. bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinszwecke und die Vereinssatzung.
3. wenn es sich den Anordnungen des Hauptausschusses oder eines seiner Vertreter geflissentlich widersetzt.
4. wegen unehrenhaften Betragens und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Für einen solchen Beschluss des Hauptausschusses müssen mindestens 2/3 seiner Mitglieder gestimmt haben. Gegen die Entscheidung des Hauptausschusses ist Berufung an die Hauptversammlung zulässig. Dies ist innerhalb 14 Tagen vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an Vorstand mit schriftlicher Zustimmung von mindestens sechs Vereinsmitgliedern schriftlich einzureichen. Der Auszuschließende ist über seine Rechte zu belehren.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Hauptversammlung

2. der Hauptausschuss

3. der Vorstand

Diese Organe verwalten die Angelegenheiten des Vereins.

§8 Hauptversammlung

8.1 Alljährlich im ersten Quartal findet eine Hauptversammlung statt. Außerdem steht es jedoch dem Vorstand frei, außerordentliche Hauptversammlungen zu berufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Hauptausschuss solche beschließt, oder wenn wenigstens ein Viertel der stimmfähigen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Verhandlungsgegenständen eine solche schriftlich beantragt. Die Einberufung hat innerhalb drei Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.

8.2 Die Tagesordnung hat die Berichte des Vorstandes, der Abteilungsleiter, der Jugendleiter, der Kassenprüfer, Wahl der Kassenprüfer, die Entlastung des Hauptausschusses und der Kassenprüfer vorzusehen. Anträge für die Hauptversammlung sind mindestens sieben Tage vor der Abhaltung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

8.3 Die Tagesordnung muss mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung bekanntgegeben werden. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge) können nur durch Unterstützung von Zwei-Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen. Auch diese Anträge sind schriftlich einzureichen.

8.4 Die Hauptversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig, wenn sie durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung im Gemeindeboten oder der Tagespresse bekanntgemacht wurde. Die Bekanntgabe des Zeitpunktes muss mindestens vierzehn Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung geschehen.

8.5 Der Hauptversammlung steht zu:

1. Genehmigung des Jahresberichtes
2. Genehmigung des Kassenberichtes
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Hauptausschusses
5. Festsetzung der Jahresbeiträge
6. Abänderung der Satzung
7. Beschlussfassung über Anträge des Hauptausschusses oder einzelner Mitglieder, sowie über eingelaufene Beschwerden.
8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereines
9. Wahl der Kassenprüfer
10. Bestätigung der Abteilungsleiter und der Jugendleiter

8.6 Sämtliche Beschlüsse werden, mit Ausnahme der auf Abänderung der Satzungen, Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereines gerichteten, durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmfähigen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8.7 Die Abänderung der Satzung mit Ausnahme der §§2 und 8.6 und 8.7 kann nur durch Mehrheit der erschienenen Mitglieder, die Auflösung nur durch eine Mehrheit von Zwei-Drittel der sämtlichen Mitglieder beschlossen werden.

8.8 Zur Abänderung des Vereinszweckes (§2) und des §8.6 und 8.7 ist die Zustimmung aller stimmfähigen Vereinsmitglieder nötig und diese ist nötigenfalls schriftlich einzuholen (§32 und §33 des BGB).

Gewählt wird mittels Stimmzettel durch unbedingte Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Erhält keines der erschienenen gewählten Mitglieder die unbedingte Stimmenmehrheit, so findet unter den beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wird für einen Posten nur ein Vorschlag gemacht, so kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt.

§9 Hauptausschuss

Der Hauptausschuss besteht aus:

1. den Vorstandsmitgliedern
2. dem Gesamt-Jugendleiter oder seinem Stellvertreter
3. den Beisitzern (z.Zt. 10 Personen)
4. den Leitern der einzelnen Abteilungen oder deren Stellvertretern

Die Mitglieder des Hauptausschusses Ziffer 1-4 werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von ein oder zwei Jahren gewählt.

Dabei gilt folgende Regelung:

Fünf Beisitzer werden in geraden Kalenderjahren,
Der Gesamt-Jugendleiter und sein Stellvertreter  und fünf Beisitzer in ungeraden Kalenderjahren gewählt.
Die Zahl der Beisitzer kann von der Hauptversammlung geändert werden.

9.1 Die dem Hauptausschuss angehörenden Abteilungsleiter werden von ihren Abteilungen gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt. In Abwesenheit kann nur gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung des Bewerbers vorliegt, aus der hervorgeht, dass er bereit ist, zu kandidieren und im Falle einer Wahl das Amt anzunehmen. Für alle Wahlen gilt bei der Stimmauszählung folgende Regelung: Stimmenthaltungen werden nicht gewertet, jedoch vermerkt.

9.2 Der Hauptausschuss berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Der Hauptausschuss hat die Versammlungen des Vereins zu berufen, die laufenden Geschäfte zu regeln, etwaige Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zu schlichten, die in den Verhandlungen gefassten Beschlüsse zur Durchführung zu bringen und die Einhaltung der Satzung durch alle Mitglieder zu wahren. Der Hauptausschuss kann einen Geschäftsführer ernennen, diesem Aufgaben zur Erledigung übertragen und ihn jederzeit wieder abberufen.

Der Hauptausschuss kann aus seiner Mitte heraus einzelne Fachausschüsse bilden.

Bei Verstößen gegen die Vereinssatzung oder Anordnungen des Hauptausschusses ist dieser berechtigt, entsprechende Maßnahmen gegen Vereinsangehörige zu verhängen. Der Hauptausschuss kann Ehrenmitglieder nach §3.1 ernennen. Der Hauptausschuss hat über den Ausschluss der Mitglieder zu entscheiden. Der Hauptausschuss entscheidet über Stundung und Erlass von Beiträgen. Der Hauptausschuss entscheidet außer bei Ausschluss von Mitgliedern durch Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über diesen kann jedoch auf Antrag in der nächsten Hauptausschuss-Sitzung nochmals abgestimmt werden. Der Hauptausschuss ist der Hauptversammlung verantwortlich. Über sämtliche Sitzungen des Hauptausschusses, die von einem Vorstandsmitglied geleitet werden, sind Niederschriften zu führen.

§10 Vorstand

10.1 Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden drei bis sechs gleichberechtigte Mitglieder. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Mitglieder untereinander. Die Zuständigkeiten werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten und den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins kenntlich gemacht. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen.

10.2 Die Vorstandsmitglieder können sich zu ihrer Amtsführung der Hilfe geeigneter Mitarbeiter bedienen, sind jedoch selbst für die ordnungsgemäße Durchführung der anvertrauten Aufgaben verantwortlich.

10.3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Ein gemäß Geschäftsverteilungsplan vorgesehenes Vorstandsmitglied lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des gemäß Geschäftsverteilungsplan für den Beschluss zuständigen Vorstandsmitglieds.

§11

Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden, Veranstaltungen, etc. mitgebrachten Gegenstände, Bargeldbeträge und Kleidungsstücke.

§12

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gomaringen, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Förderung des Sports zu verwenden hat.

§13

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Gomaringen, den 24.Juli 2020